Maklergebühren beim Hausverkauf

Maklergebühren beim Hausverkauf – wer zahlt die Maklerprovision und wie hoch ist diese

Wann immer Immobilien durch Hilfe eines Maklers veräußert oder erworben werden, entstehen hierdurch Kosten für die Beteiligten. Wer die Maklergebühren zu tragen hat, wie diese entstehen und worauf es dabei im Detail ankommt, erfahren Sie in diesem Artikel. Dieses Wissen kann Ihnen im Zweifelsfall sehr viel Geld sparen.

Grundsätzlich gilt für das Bundesland Brandenburg die Regelung: bei der Vermietung zahlt der Vermieter die Provision (Bestellerprinzip) und beim Verkauf einer Immobilie zahlt der Käufer die Provision. Es lohnt sich aber genauer zu verstehen, wie sich diese Regelungen zusammensetzen.

Wodurch entstehen Maklergebühren?

Die Gebühren fungieren als Gegenwert zu der Leistung, welche der Immobilienmakler erbringt. Das kann beispielsweise der Aufwand für den Verkauf eines Hauses sein oder auch die Suche nach einer passenden Wohnung. Ausschlaggebend, damit der Makler legitim seine Provision einfordern darf, sind folgende Punkte:

  • Es wurde eine tatsächliche Maklertätigkeit erbracht. Der Makler hat entweder den Verkauf oder die Vermietung eines Objektes eingeleitet.
  • Ein rechtskonformer Maklervertrag wurde abgeschlossen.
  • Aufgrund der Tätigkeit des Maklers kam es zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags

Stimmt der Sachverhalt mit den Punkten überein, so darf der Sachverständige gemäß § 652 BGB eine Gebühr erheben. Diese kann im Fall der Vermietung bis zu zwei Kaltmieten netto betragen, bei Hausverkauf ist die Höhe der Gebühr nicht gesetzlich reglementiert und daher individuell mit den Parteien verhandelbar.

Wer zahlt Maklergebühren?

Hierbei wird explizit zwischen Vermietung und Verkauf von Immobilien unterschieden. Des Weiteren kann aber auch noch das jeweilige Bundesland Einfluss darauf haben, denn hier gibt es teils regionale Richtwerte.

Im Falle der Miete hat der Gesetzgeber erst vor Kurzem festgelegt, welche Partei die Maklergebühren zu tragen hat. Seit dem 01.06.2015 gilt nämlich das sogenannte Bestellerprinzip, bei welchem der Vermieter die Gebühren übernehmen muss.
Dadurch sollen Mieter entlastet werden, was in der Praxis jedoch nicht immer reibungslos funktioniert. Manchmal versuchen Vermieter nämlich im Gegenzug Abstandszahlungen von den Mietern zu verlangen oder sonstige Schlupflöcher zu finden, um so einen Teil der Maklergebühren wieder gutmachen zu können. Das ist nicht rechtens.

Während bei der Vermietung von Objekten nach dem Bestellerprinzip verfahren wird, so betrifft das nicht den Verkauf einer Immobilie. Hier ist die Regelung nach wie vor uneingeschränkt. Im Falle des Hausverkaufs steht es allen Vertragsparteien frei, eine individuelle Lösung zu finden. Praktisch kann das daraus bestehen, dass entweder ausschließlich der Verkäufer oder nur der Käufer die Kosten trägt, oder dass beide Parteien sich die Provision teilen.

Wie sich das Geschäft jeweils gestaltet, hängt somit direkt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Dennoch sind je nach Bundesland verschiedene Lösungsansätze unterschiedlich stark vertreten und gewisse Richtwerte gegeben. An diesen können sich dabei sowohl die Eigentümer selbst als auch die Makler orientieren.
So ist es in Brandenburg beim Hausverkauf beispielsweise markttypisch, dass die Maklergebühren um etwa 7 Prozent inklusive der Mehrwertsteuer liegen und der Käufer jene in der Regel bezahlt. Dass größtenteils nur der Käufer die Gebühren trägt, ist vor allem in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen der Fall. In den übrigen Bundesländern teilen sich Käufer und Verkäufer die Gebühren meistens.

Für gewöhnlich wird die Provision binnen 14 Tagen nach Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages fällig, doch auch hier können Sondervereinbarungen getroffen werden.

Die Höhe der Maklerprovision

Während dies im Falle der Vermietung klar geregelt ist, nämlich maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer, besteht beim Verkauf keine feste Gesetzgebung dazu. Generelle Richtwerte unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Den Anfang macht dabei Niedersachsen mit etwa 5 Prozent, dies reicht aber bis zu guten 7 Prozent in den meisten Anderen.
Da die Höhe der Provision zusätzlich aber noch von vielen weiteren Einflüssen abhängig ist, kann sie auch durchaus etwas höher ausfallen.

Zu erhöhter Provision kann es in der Praxis vor allem bei sehr schwierigen Objekten kommen oder bei geringem Wert derer. Der so zustande kommende Arbeitsaufwand wäre mit 7 Prozent sehr knapp bemessen und würde die entstandenen Kosten kaum decken.

Maklerprovision verhandeln

Grundsätzlich sind Maklergebühren verhandelbar. Damit beide Parteien davon profitieren können, muss allerdings eine sinnvolle Grundlage vorhanden sein.
Im Allgemeinen ist es unrealistisch, eine niedrigere Maklerprovision verhandeln zu wollen, wenn das Objekt, welches man veräußern möchte, dies nicht zulässt. Handelt es sich beispielsweise also um eine Immobilie direkt an der Autobahn mit schlechten Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe und Ähnlichem, so wird der Verkauf in der Regel viel Zeit in Anspruch nehmen. Exemplarisch hätte der Makler in diesem Fall einen hohen Aufwand die Immobilien zu vermitteln.
Ist das Haus hingegen in einer gefragten Gegend gelegen, kann einen hohen Wert aufweisen und ist auch ansonsten attraktiv für Käufer, so stehen die Chancen auf eine niedrigere Provision schon besser.

Je besser sich Immobilien verkaufen lassen und je teurer sie sind, desto eher ist die Maklerprovision verhandelbar. Im Umkehrschluss gilt dasselbe, je schwerer ein Objekt zu vermitteln ist und desto weniger es Wert ist, umso wahrscheinlicher sind erhöhte Maklergebühren.

Wie sich die Verhandlung in der Praxis also gestaltet, hängt stets vom Einzelfall ab.

Maklergebühren steuerlich absetzen?

Grundsätzlich gilt das Bestellerprinzip. Sie müssen als Privatperson bei der Anmietung einer Wohnung also keine Provision bezahlen. Wenn Sie jedoch einen Suchauftrag an ein Maklerunternehmen vergeben, dann sind dabei meistens Provisionen vereinbart. Für diesen Fall stellt sich die Fragen, wann die Maklergebühren ansatzbar sind.

Generell ist es möglich, Maklergebühren steuerlich geltend zu machen. Für Privatpersonen besteht diese Option jedoch nur für die Miete einer Wohnung oder eines Hauses bei berufsbedingtem Umzug. In diesem Fall kann der Betrag von der Steuer abgezogen werden.

Sollte der Umzug ohne berufliches Erfordernis erfolgen, können jedoch keinerlei Kosten geltende gemacht werden. Damit ein Umzug als berufsbedingt angesehen wird, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Kürzerer Arbeitsweg: Der Umzug trägt zu einer erheblichen Verkürzung Ihrer Arbeitswege bei, täglich können Sie so mindestens eine Stunde Zeit einsparen.
  • Dienst- oder Zweitwohnung: Sollte Ihr Arbeitsverhältnis eine gesonderte Wohnung erforderlich machen, können Sie die Gebühren abziehen.
  • Einreise nach Deutschland: Sie kehren nach einem Auslandsaufenthalt beruflich bedingt nach Deutschland zurück und benötigen eine Unterkunft.
  • Arbeitsbedingungen verbessern: Hierbei handelt es sich um eine Regelung, von der vor allem bestimme Gruppen von Personen wie beispielsweise Pflegepersonal oder Ähnliche profitieren. Gilt der Umzug der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, also dass das Personal näher oder direkt am Einsatzort wohnt, so kann auch in diesem Fall die Maklerprovision steuerlich geltend gemacht werden.

Immobilienmakler Potsdam, Zossen, Königs Wusterhausen und Umgebung

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