Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist nicht zulässig
Für viele Touristen stellt Berlin ein echtes Highlight dar und es ist auf jeden Fall eine Reise wert. Viele Mieter haben sich dies zur Quelle von Nebeneinkünften gemacht und die eigens angemietete Wohnung auf den bekannten Internetportalen zur Kurzzeitmiete angeboten. Dabei lassen sich schnell hohe Beträge erzielen, welche die eigene Miete deutlich überschreiten.
Leider wurde dies immer wieder ausgenutzt und führte zu Unfrieden unter den Mietern eines Hauses. Nicht nur vereinzelte wilde Partys der Touristen bis in die frühen Morgenstunden haben zu zahlreichen Beschwerden geführt. Am Ende schritt der Gesetzgeber ein und auch für den Mieter der Wohnung kam in vielen Fällen das böse Erwachen.
Fristlose Kündigung droht
Nun urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 67T 29/15) wie bereits erwartet, dass wer seine Wohnung gegen den Willen des eigenen Vermieters über die speziellen Internetseiten an Touristen vermietet, eine fristlose Kündigung riskiert. Das Gericht sprach von einer Vertragswidrigkeit und wenn die Wohnung trotz einer Abmahnung weiter zur Kurzzeitmiete angeboten wird, habe der Vermieter das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Tourist auf das Angebot zurückgegriffen hat.
Schriftliche Zustimmung einholen und den Mietvertrag ergänzen
Sollten Sie eine Vermietung der eigenen Wohnung an Touristen planen, so sollten Sie sich vorher die schriftlichen Bedingungen Ihres Mietvertrages genau anschauen. Gegebenenfalls sollten Sie Ihren Vermieter kontaktieren und dies eindeutig besprechen. Am Ende sollten Sie auch die Anmeldung der erzielten Beträge in Ihrer Steuererklärung nicht vergessen. Es ist also nicht so einfach, wie es die Websites einen glauben lassen und Sie sollten sich den Schritt vorher ganz genau überlegen.