Energieeinsparverordnung – was man wissen muss!

Es ist kein Geheimnis: Energie wird immer teurer. Ein schlecht gedämmtes Haus belastet nicht nur die Geldbörse des Besitzers, sondern auch die Umwelt. Deshalb hat die Bundesregierung mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) Standards zum Energie sparen gesetzt. Im Herbst 2013 wurde die jüngste Novelle der Verordnung verabschiedet. Von den Neuerungen sind in erster Linie diejenigen betroffen, die ab 2016 ein Haus bauen wollen. Von Lützow Immobilien möchte Ihnen auch hier mit Service zur Seite stehen und hat die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Sie legt die Anforderungen an den Wärmedämmstandard und die Anlagentechnik fest. Als Bezugsgröße dient die sogenannte Primärenergiebilanz. Diese wird in einem komplizierten Verfahren aus verschiedenen Faktoren errechnet. Das Ziel ist klar: Je weniger Energie gebraucht wird, umso besser.

Dabei ist nicht nur entscheidend, wie viel Energie ins Haus geliefert, sondern auch welcher Energieträger verwendet wird. Regenerative Energien wirken sich auf die Bilanz positiver aus als Öl, Gas oder Strom. Bei der Ermittlung der Energiebilanz werden neben der Raumheizung und -kühlung auch Warmwasserbereitung und Lüftungsanlagen berücksichtigt. Es zählt aber auch die Energie, die für den Betrieb von Pumpen, Brennern und Reglern gebraucht wird. Einige Festlegungen betreffen die Luftdichtheit und die Wärmebrückenfreiheit des Gebäudes.

Der Bereich der Neubauten

Wer ein neues Haus bauen will, muss sich an die in der EnEV festgeschriebenen Richtlinien halten. Und die sind mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung verschärft worden. Ein neues Wohngebäude benötigt zur Beheizung rund 60 bis 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr – das entspricht bei einem Einfamilienhaus jährlich rund 750 Liter Öl. Die Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 haben sich so verändert, dass durchschnittlich noch einmal rund 25 Prozent des Primärenegeriebedarfs eingespart werden soll. Der Bedarf an Wärme soll durch Gebäudedämmung zusätzlich noch mal um 20 Prozent gegenüber der alten Regelung gesenkt werden.

Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein Zwischenschritt hin zum sogenannten Niedrigstenergiegebäudestandard der Europäischen Union. Dieser soll spätestens ab 2021 gelten. Dann müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten nach dem Standard für Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Die EnEV verpflichtet Hausbauer bereits seit mehreren Jahren dazu, erneuerbare Energien zu nutzen. Wer etwa auf Sonnenkollektoren auf seinem Dach verzichten möchte, kann die Regelung aber mit einer um 15 Prozent besseren Dämmung umgehen. Und die ist ohnehin ratsam. Eine hochwertigere Dämmung verursacht vergleichsweise wenig Kosten, bringt beim Energiesparen aber deutliche Vorteile.

In der Praxis sind heute vielerorts Bauausführungen üblich, die die Vorgaben der EnEV deutlich übertreffen. Ein Passivhaus zum Beispiel kommt schon jetzt mit einem Viertel der Energie aus, die die Verordnung für Neubauten bis 2015 zulässt. Die im Herbst 2013 beschlossene Regelung ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten, die festgehaltenen Regelungen für Neubauten greifen jedoch erst ab dem Beginn des Jahres 2016. Für Sie als Häuslebauer entscheidend ist übrigens immer der Zeitpunkt, wann der Bauantrag bei den Behörden eingereicht wurde!

Achtung beim anstehenden Hauskauf

Die Regelungen für bereits bestehende Gebäude sind komplizierter. Nicht zuletzt wegen der hohen Sanierungskosten zeigt sich der Gesetzgeber kulanter. So müssen Ein- oder Zweifamilienhausbesitzer, die im Eigenheim wohnen, auch nach der EnEV von 2014 nicht nachrüsten. Wer allerdings ein bestehendes Haus erwirbt, sollte einen Blick in den Energiesparpass und die EnEV werfen:

Verpflichtend nachgerüstet werden muss etwa, wenn Heizungs- oder Warmwasserrohre durch unbeheizte Räume führen. Sie müssen gedämmt werden. Außerdem müssen oberste Geschossdecken, alternativ das Dach, gedämmt sein.

Auch wer in seinem neu erworbenen Eigenheim mit Öl oder Gas heizt, muss die Heizung austauschen. Und an diesem Punkt hat der Gesetzgeber auch die einzige Verschärfung der EnEV für bestehende Häuser beschlossen:

Seit dem 1. Mai 2014 müssen Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, beziehungsweise älter als 30 Jahre sind, verpflichtend ausgetauscht werden. Ausnahmen bilden wiederum Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. In der Praxis werden die Kessel allerdings ohnehin im Schnitt nach 24 Jahren gewechselt. Eigenheimbesitzer haben nach dem Kauf zwei Jahre Zeit für die Arbeiten. Das sollte auch bei der Finanzplanung berücksichtigt werden.

Modernisierung? Dann aber richtig machen!

Die Regelungen der EnEV gelten aber auch bei Altbauten, die nicht den Besitzer wechseln. Und zwar immer dann, wenn die Gebäude ohnehin modernisiert werden. Wer also zum Beispiel Putz oder Fenster erneuern will, muss sich an die Vorgaben der EnEV halten.

Von Lützow Immobilien hat einige Beispiele für Sie: Ausgetauschte Fenster müssen eine heute ohnehin übliche Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung haben. Bei Außenwänden wird eine mindestens zwölf Zentimeter starke Dämmung verlangt.

Auch hier gibt es Ausnahmen: Wer sein Gebäude lediglich streicht, ist zu keinen weiteren Maßnahmen verpflichtet. Und wenn weniger als zehn Prozent der Fenster oder der Außenflächen modernisiert werden, greift die Regelung ebenfalls nicht. Die neue Lösung darf aber auch keine schlechteren Ergebnisse bringen als das bisherige Fenster.

Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern bestraft. Nun hat der Gesetzgeber auch stärkere Kontrollen beschlossen. Jedoch gilt: Es lohnt sich für Besitzer von Häusern auf jeden Fall in Energieeffizienz zu investieren und dabei auch die Vorgaben zu übertreffen. Zum einen weil dies Geld spart, zum anderen weil die gesetzlichen Vorgaben auch in Zukunft wohl regelmäßig überarbeitet werden.

Der Energiesparausweis

Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder einen Teil verkaufen oder vermieten möchten, müssen Interessenten über den Energiebedarf des Gebäudes aufklären. Während das im Gesetz früher relativ lax formuliert war, gilt seit 1. Mai 2014: Energieausweise sind bei der Besichtigung der Immobilie vorzuzeigen und müssen beim Kauf an den neuen Besitzer beziehungsweise Mieter eventuell in Kopie übergeben werden.

Dafür müssen sich die Hauseigentümer von fachkundigen Stellen einen Energiesparausweis ausstellen lassen. Dieser muss, sofern neu ausgestellt, künftig auch die Energieeffizienzklasse angeben: Diese reichen von Klasse A+ bis H. Als Grundlage kann der Energiebedarf oder der tatsächliche Verbrauch genommen werden. Wer ein denkmalgeschütztes Haus bewohnt, braucht übrigens keinen Energiesparausweis.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Ausführungen helfen konnten. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich auch gerne direkt an uns.