Die eigene Immobilie richtig übertragen und vererben – Teil 2

Der Ehepartner ist fein raus

Je nachdem wie sich der Verwandtschaftsgrad gestaltet, bittet der Staat mit der Schenkung- und Erbschaftsteuer teilweise kräftig zur Kasse. Die Steuern dabei teilweise so hoch sein, dass sie dem Erbempfänger das Erbe mächtig madig machen. Zwischen 7 und 50 Prozent kassiert das Finanzamt, wenn das Vermögen ohne eine Gegenleistung den Eigentümer wechselt.

Doch in vielen Fällen sind die nächsten Angehörigen fein raus, denn es gilt die Faustregel: ja näher der Erbende mit dem Erblassen verwandt ist, desto höher fallen die Freibeträge aus und dementsprechend gering fallen die Steuerforderungen aus. Die gesetzlichen Freibeträge reichen in den meisten Fällen völlig aus, um die einzelne Immobilie ohne große Aufwendungen weiterzugeben, besonders wenn das Erbe auf mehrere Kinder verteilt wird, dann greifen die jeweiligen Freibeträge.

Sollten die geltenden Freibeträge dennoch ausgeschöpft sein, so werden die Erben mit den unterschiedlichen Steuersätzen veranlagt. Die Steuerklasse I gilt dabei für Ehepartner und Kinder. Dabei fallen je nach Vermögensumfang Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozentpunkte an. Noch drastischer trifft es erbende Geschwister, Neffen und Nichten, denn diese werden der Steuerklasse II zugeordnet und es werden zwischen 15 und 43 Prozent Steuern fällig.

Besonders unverheiratete Paare sind im Nachteil

Der Steuerfreibetrag bei einem Enkel fällt mit 200.000 Euro noch gut aus, wohingegen unverheiratete Partner neben anderen Nichtverwandten in die schlechtesten Steuerklassen fallen. Ohne einen rechtsgültigen Trauschein wird der Partner wie ein Nichtverwandter behandelt und kann damit lediglich 20.000 Euro steuerfrei geschenkt bekommen bzw. erben.

Alles gut überlegt? – Geschenkt ist geschenkt

Wenn jemand mit dem Gedanken spielt, sein Vermögen noch zu Lebzeiten zu verschenken, sollte sich diesen Schritt reichlich gründlich überlegt haben. Häufig kommt es nach vollzogenen Schenkungen zu Zwist in den Familien. Ist der Akt der Schenkung erst einmal rechtlich sauber vollzogen und der Beschenkte steht im Grundbuch, so ist die Immobilie endgültig aus der eigenen Hand verschwunden. Damit sind Punkte wie Alterssicherheit, Altersvorsorge und gegebenenfalls Kreditsicherungspolster nicht mehr möglich. Es gilt also grundsätzlich die Maxime, dass im Vorfeld ganz offen über die bestehenden Familien- und Vermögensverhältnisse reflektiert werden muss, um ein böses Erwachen tunlichst zu vermeiden. Neben diesen finanziellen Aspekten sind nämlich die emotionalen Belange nicht zu unterschätzen.

Bei Streitigkeiten lieber auf den Erbfall warten

Wenn man sich ehrlich hinterfragt, wie es um die familiären Verhältnisse in der Familie bestimmt ist und zum Schluss kommt, dass es knirscht und man kein gutes Bauchgefühl hat, dann sollte man also lieber auf den Erbfall warten. Die Schenkung ist in diesem Fall nicht ratsam, da damit zu viele Fallstricke gespannt sein könnten. Nur exzellente familiäre Beziehungen sollten einer Schenkung zu Grunde liegen. Der steuerliche Aspekt sollte dabei zurückgestellt betrachtet werden. Es lassen sich aber auch andere Szenarien aufzeigen, in denen die Schenkung nicht ratsam ist. Beispielsweise im Falle einer nicht abbezahlten Immobilie. Dabei bleibt der Schenker meistens Kreditschuldner gegenüber der Bank. Wenn die Immobilie an eine Minderjährige Person verschenkt werden soll, kann es ebenfalls zu Problemen kommen, da im Falle eines Veräußerungswunsches das Familiengericht Mitentscheidungsbefugnisse hat.

Damit endet Teil 2 zum Thema „Die eigene Immobilien richtig übertragen und vererben“. Lesen Sie auch Teil 3, um bestens informiert zu sein.

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