[:de]Aktuelle Neuigkeiten zum Bestellerprinzip[:]

[:de]Der deutsche Bundesrat hat heute Vormittag in Berlin das „Mietrechtsnovellierungsgesetz“ offiziell verabschiedet. Das bedeutet ganz konkret, dass dem Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse und dem darin enthaltenen, heiß diskutierten Bestellerprinzip zugestimmt wurde.
Was kommt nun genau auf Sie als Verkäufer, Mieter oder Makler zu?

Die beschlossenen Regelungen des Bestellerprinzips treten aller Voraussicht nach ab dem 01. Juni 2015 in Kraft und sehen wie folgt aus:

  1. Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Provision im Falle einer Vermietung. Die Provisionszahlung bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen erfolgt voraussichtlich ab dem 01. Juni 2015 nach dem Grundsatz „wer bestellt, der bezahlt“. Daher auch die Bezeichnung Bestellerprinzip.
  2. Entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern (Immobilienmaklern) kommen nur noch dann zustande, sofern der Wohnungssuchende dem Makler in genauer Textform (z.B. per E-Mail) explizit den Suchauftrag erteilt und der Makler ausschließlich aufgrund des vorliegenden Suchauftrages die Wohnung beschafft.
  3. Beauftragt der Vermieter einen Makler zur Suche eines geeigneten Mieters für eine Wohnung, ist der Mieter nicht zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Jegliche Vereinbarungen, die vorsehen, die Maklervergütung auf den Mieter zu übertragen, sind damit schlichtweg unwirksam.
  4. Verstöße gegen die beschlossenen Bestimmungen können mit hohen Bußgeldern verfolgt werden.

Der Beschluss zur Mietpreisbremse gilt im Unterschied zum Bestellerprinzip ab sofort und beinhaltet die folgenden wichtigen Infos für Sie:

  1. Die Miete bei einer Neuvermietung von Bestandswohnungen darf die Höhe der bisherigen Miete erreichen.
  2. Soll die neue Miete gegenüber der bisherigen Miete steigen, dann ist die Mietpreisbremse zu beachten. Die neue Miete darf dann grundsätzlich maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  3. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Diese werden durch die Landesregierung selbst bestimmt und ausgewiesen. Diese Festlegung der Gebiete erfolgt dann für jeweils fünf Jahre.
  4. Umfassend modernisierte und neu gebaute Wohnungen sind bei der Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist also verabschiedet und bedeutet einige Umstellungen für Eigentümer, Mieter und auch Immobilienmakler. Man sollte diese aber als Herausforderung begreifen und nicht als Hindernis. Qualität wird sich auch hierbei durchsetzen und daher werden wir weiterhin auf Qualität setzen!

Vielen Eigentümern und Interessenten ist die Arbeitsleistung des Maklers, also das was von Lützow Immobilien bei der Vermarktung von Immobilien leistet, nicht bewusst! Daher freuen wir uns auf Ihren Anruf, um Ihnen persönlich im Detail unsere Arbeitsweise zu erklären.[:]